Begriffe
130% GRENZE
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
ABZÜGE NEU FÜR ALT
Abzüge neu für alt werden bei der Regulierung von Kaskoschadenfällen vorgenommen. Der Abzug neu für alt wird dann vorgenommen, wenn bei einer Instandsetzung oder Reparatur Altteile gegen Neuteile getauscht, oder bei einem Fahrzeug ganz oder in Teilbereichen eine neue Lackierung vorgenommen wird.
BAGATELLSCHADEN
Der Bagatellschaden bezeichnet einen Unfallschaden, welcher eine definierte Schadenhöhe, derzeit 750 Euro nicht übersteigt. Ob ein augenscheinlicher Bagatellschaden vorliegt ist für die Kostenübernahme eines Kfz-Sachverständigengutachtens von Bedeutung.
BEILACKIERUNG
Der Begriff „Beilackierung“ bezeichnet eine partielle Lackierung von Kfz-Teilen, bei welchem der im Schadenbereich neu aufgetragene Lack weich in den intakten Lackbereich überfließt.
FIKTIVE ABRECHNUNG
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.
HAFTPFLICHTSCHADEN
Liegt ein Haftpflichtschaden vor, so ist der Verursacher gemäß § 249 BGB verpflichtet, dem Geschädigten den erlittenen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Unfall entstanden ist. Der Geschädigte ist durch den Schadenersatz so zu stellen, dass er bedingt durch den Unfall keinerlei Nachteile hat.
INTEGRITÄTSINTERESSE
Beim Schadensersatzrecht ist grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot anzuwenden. Das bedeutet nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der geschädigte Eigentümer grundsätzlich, sofern ihm mehrere Möglichkeiten zum Schadensausgleich zur Verfügung stehen, diejenige mit dem geringsten Aufwand zu wählen hat.
KASKOSCHADEN
Ein Kaskoschaden (Vollkasko) liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer Schäden durch einen selbst verschuldeten Unfall an seinem Fahrzeug hat und entsprechend der Versicherungsbedingungen, diese durch seine Kaskoversicherung ersetzt werden.
NACHBESICHTIGUNGSRECHT
Teilweise verlangen die schadenersatzpflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs und machen eine solche zur Bedingung für die Auszahlung der Schadenersatzleistung. Derlei Vorgehen ist rechtlich falsch und entspricht nicht der geltenden Gesetzgebung, welche weder im BGB noch im VVG ein Nachbesichtigungsrecht für die schadenersatzleistenden Kfz-Versicherer vorsieht.
NUTZUNGSAUSFALL
Sofern der Geschädigte eines nicht selbst verursachten Unfalls für die Dauer der Reparatur des Unfallschadens kein Ersatzfahrzug anmietet, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249, Abs. 2 BGB. Die konkrete Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist dabei abhängig von der Dauer der Reparatur sowie von der Fahrzeugklasse.
QUOTENVORRECHT
Vor allem neue und hochwertige Fahrzeuge sind meist vollkaskoversichert. Kommt es zu einem Unfall, den der Fahrer nicht komplett selbst verschuldet hat, wird zugunsten einer raschen Reparatur die Vollkasko in Anspruch genommen.
Das Quotenvorrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) klar geregelt. „Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.“
RESTWERT
Der Restwert bezeichnet den Marktwert eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeuges bei Haftpflicht- wie Kaskoschäden und wird durch einen Kfz-Sachverständigen gemäß § 9 Bewertungsgesetz am sog. relevanten Markt ermittelt.
TOTALSCHADEN
Totalschaden (Allgemein)
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Wiederinstandsetzung eines Schadens unmöglich (technischer Totalschaden) oder wirtschaftlich unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.
TECHNISCHER TOTALSCHADEN
Ist ein Fahrzeug vollständig zerstört oder ist eine Instandsetzung technisch unmöglich zu realisieren, so handelt es sich um einen technischen Totalschaden.
WIRTSCHAFTLICHER TOTALSCHADEN
Sofern unter Berücksichtigung der für eine Reparatur aufzuwendenden finanziellen Mittel (Wiederherstellungsaufwand bzw. Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung) im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs keine Reparaturwürdigkeit gegeben ist, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Aus technischer Sicht ist aber eine Instandsetzung möglich.
UNECHTER TOTALSCHADEN
Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn der Anspruchsteller trotz der Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten und Wertminderung liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) den Schaden an seinem Fahrzeug nicht reparieren möchte, sondern auf Basis eines Totalschadens abrechnet. Dieses Abrechnungsmodell funktioniert nur dann wenn Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung (Wiederherstellungsaufwand) höher ist als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (Wiederbeschaffungsaufwand) abzüglich des Restwertes. Die regulierende Versicherung darf sich bei diesem Modell die kostengünstigste Variante wählen.
VERBRINGUNGSKOSTEN
Verbringungskosten bezeichnen diejenigen Kosten, die dabei entstehen, das Fahrzeug im Rahmen der Instandsetzung zur Werkstatt oder zum Lackierer zu überführen.